Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Kommentar
Loseblattwerk mit 13. Aktualisierung
Kommunal- und Schul-Verlag
ISBN 978-3-88061-853-4
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Bibliografische Daten
Kommentar
Loseblatt. Im Ordner
Loseblattwerk mit 13. Aktualisierung. 2018
Umfang: 1264 S.
Format (B x L): 16,5 x 23,5 cm
Gewicht: 5500
Stand: Januar 2018
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag
ISBN: 978-3-88061-853-4
Produktbeschreibung
Die Föderalismusreform hat umfassende Änderungen gebracht, die auch das Naturschutzrecht betreffen. Das "Niedersächsische Naturschutzrecht" zeigt die Verzahnung zwischen Bundes- und Landesrecht auf und kommentiert die Rechtsgrundlagen kompetent und ausführlich.
Im Rahmen der sog. Föderalismusreform I wurde die bis dahin bestehende Kompetenz des Bundes zum Erlass von Rahmenrecht auf dem Gebiet des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) durch eine Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung abgelöst (Gesetz. zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006). Auf der Basis des neuen Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG hat der Bund das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. 7. 2009 erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten ist.
Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gelten nun alle Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar. Soweit der Bundesgesetzgeber mit dem BNatSchG von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, verbleiben den Ländern zwei Regelungskompetenzen:
1. Sie dürfen nach Maßgabe des BNatSchG (so z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5, § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) dessen Regelungen ergänzen.
2. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG erlaubt ihnen, vom BNatSchG abweichende Regelungen zu erlassen. Hat das Land eine gegenüber dem BNatSchG abweichende Regelung erlassen, so trifft Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG eine Regelung über das Konkurrenzverhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht: Es gibt jedoch kein Abweichensrecht hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, des Rechts des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes.
3. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dieses Nicht-Tätigwerden kann sich ergeben
– aus einer ausdrücklichen Bestimmung oder,
– wenn die bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist.
Wird ein Nicht-Tätigwerden des Bundesgesetzgebers festgestellt, verbleibt es insoweit bei der Zuständigkeit der Länder, ohne dass sie Abweichensrechte nach Art. 72 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen müssten.
Wegen der grundlegenden Änderung der Landeskompetenz hat der niedersächsische Gesetzgeber das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG) durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) abgelöst, das schon durch seine Bezeichnung den nachgeordneten Charakter des Gesetzes zum Ausdruck bringt.
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