Innerstaatliche Subjektivierung von staatsgerichtetem Völkerrecht
Möglichkeit und Reichweite einer subjektivierten innerstaatlichen Adressatenerweiterung von staatsgerichteten allgemeinen Regeln des Völkerrechts über Artikel 25 Satz 2 Halbsatz 2 Grundgesetz am Beispiel des Umweltvölkerrechts
Mohr Siebeck
ISBN 978-3-16-200405-5
Standardpreis
Bibliografische Daten
Fachbuch
Buch. Softcover
2026
Umfang: 300 S.
Format (B x L): 15,5 x 23,2 cm
Verlag: Mohr Siebeck
ISBN: 978-3-16-200405-5
Produktbeschreibung
Kraft Art. 25 GG werden alle allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das nationale Recht inkorporiert und erzeugen Rechte und Pflichten für die Bewohnerinnen und Bewohner des Bundesgebietes. Aufgrund dieser unterschiedslosen Berechtigung und Verpflichtung von Individuen entwickelt Carla Elisabeth Hack die zentrale Frage, ob alle allgemeinen Regeln des Völkerrechts dazu geeignet sind, das Individuum im nationalen Raum im Wege einer sogenannten Adressatenerweiterung unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten. Diese innerstaatliche Adressatenerweiterung von staatsgerichteten Regeln mit Individualbezug bewertet sie auf Basis einer Analyse der nationalen und internationalen Rechtslage positiv. Allerdings gilt die konstitutive Wirkung nicht unbeschränkt, sondern ist der Grenze eines besonderen Individualbezugs im Sinne der Individualgerichtetheit unterworfen. Erforderlich ist ein enger Bezug der allgemeinen Regel des Völkerrechts zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern. Der entwickelte Kriterienkatalog zur Konkretisierung des Begriffs der Individualgerichtetheit findet im Bereich des Umweltvölkerrechts Anwendung. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundgesetz mit Art. 25 GG einen fortschrittlichen Mechanismus schuf, um das internationale Recht und seine Entwicklungen wirksam und unmittelbar in das nationale Recht zu integrieren. Auch die Grundlagen für einen wirksamen subjektivierten Adressatenwechsel von staatsgerichtetem Völkerrecht im nationalen Recht sind gelegt, allerdings erlaubt der aktuelle individuelle Entwicklungsstand des Umweltvölkerrechts noch keine umfassende Adressatenerweiterung im nationalen Recht, ohne den intendierten Gleichklang von nationalem und internationalem Recht zu durchbrechen.
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